Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 bis 21 AufenthG)
Erwerbstätigkeit ist jede selbstständige oder unselbständige Tätigkeit,
- die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder
- für die ein Entgelt vereinbart oder
- für die ein Entgelt üblich ist.
Für einige Aufenthaltstitel ist gesetzlich festgelegt, dass sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen. Das ist z.B. der Fall bei Inhaberinnen und Inhabern von
- Niederlassungserlaubnissen und
- einigen Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit genießen sie Freizügigkeit und sind dadurch vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.
Gebühr:
Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung und Verlängerung richten sich nach der Aufenthaltsverordnung und können bei Ihrer Ausländerbehörde erfragt werden.
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