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Planverfasser (Planvorlageberechtigung - § 43 LBO)

Der Planverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung. Die Landesbauordnung stellt an die Qualifikation der Planverfasser daher gewisse Anforderungen:

Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Planverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden, wer
  • die Berufsbezeichnung "Architektin“ oder "Architekt“ führen darf,
  • die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin“ oder "Innenarchitekt“ führen darf, jedoch nur für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben,
  • in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist.

Für die Errichtung von
  • Wohngebäuden mit einem Vollgeschoss bis zu 150 m² Grundfläche,
  • eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut,
  • landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche
dürfen auch
  • Ingenieure der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen,
  • staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik,
  • Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks oder Personen, die diesen handwerklich gleichgestellt sind,
als Planverfasser bestellt werden.

Bei kleineren Vorhaben wie beispielsweise Garagen bis 100 m² Nutzfläche, Behelfsbauten oder untergeordnete Gebäuden sind für den Planverfasser keine besonderen formelle Qualifikationen erforderlich.