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Entfernen von Bäumen und Sträuchern während der Vegetationszeit vom 01.03. bis 30.09.

Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz dürfen Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht abschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses.

Diese Bestimmung dient dem Artenschutz, insbesondere im Bezug auf Vögel und Fledermäuse.
In der vorgenannten Vorschrift sind verschiedene Ausnahmesituationen beschrieben, in der das allgemeine Verbot nicht gilt.
Da es bei der Einschätzung der vorgenannten Ausnahmesituationen zu Missverständnissen kommen kann, empfehlen wir die Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Merkblatt Heckenpflege verwiesen.

Fällen von Bäumen, die als Naturdenkmale geschützt sind

Generell ist das Entfernen (Fällen) sowie die Zerstörung, Veränderung des Erscheinungsbildes und die Beeinträchtigung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung verboten.
Die Verkehrssicherungspflicht und Haftung obliegt auch bei Naturdenkmalen dem Eigentümer. Aufgrund der Unterschutzstellung des Baumes ist jedoch vor Durchführung jeglicher Pflege- bzw. Verkehrssicherungsmaßnahmen die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, ggf. ist ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Auf den Gemarkungen der Städte Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd sind die Großen Kreisstädte für Naturdenkmale zuständig.

Fällen von Bäumen im Landschaftsschutzgebiet

Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes bezweckt u.a. wesentliche Landschaftsbestandteile, wie z.B. einzelne Bäume, Streuobstwiesen, Hecken, Gebüsche oder ähnliche Naturerscheinungen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen und im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen, zu erhalten und zu schützen.
Das Entfernen derartiger Landschaftsbestandteile bedarf meist einer Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.

Fällen von Gehölzen als Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 Abs. 1 Nr. 7 NatSchG

Die Beseitigung oder wesentliche Änderung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und Feldgehölzen können Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen.
Im Vorfeld derartiger Maßnahmen sollte mit der unteren Naturschutzbehörde Verbindung aufgenommen werden.

Fällen von Bäumen im Siedlungsgebiet

Bäume können im Rahmen der Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder eines Baumkatasters zu erhalten sein. Nähere Auskünfte hierüber erhalten bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung.