Neue Tierschutzanforderungen bei Kaninchenhaltung
Die Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung tritt am 11. August 2014 in Kraft. Dadurch werden erstmals gesetzlich konkrete Anforderung an das Halten von Kaninchen gestellt. Insbesondere werden Mindestflächen pro Tier vorgegeben, Mindestgröße und Höhe der Käfige und die Forderung nach einer erhöhten Sitzfläche (Plattform).
Formal gilt die Verordnung für die Haltung von Kaninchen zu Erwerbszwecken. Die darin festgelegten Werte werden von den Veterinärbehörden jedoch auch als Grundlage für die Beurteilung von Hobbyhaltungen von Kaninchen (z.B. Kleintierzuchtvereine) herangezogen. Das Merkblatt zur Haltung von Kaninchen ist zum Download verfügbar.Ergänzend wird aus aktuellem Anlass auch darauf hingewiesen, dass Kaninchen nur mit vernünftigem Grund (z.B. Schlachtung) getötet werden dürfen (nicht aufgrund Fehlfarbe o.ä.). Nur Personen mit ausreichenden Fähigkeiten und Kenntnissen dürfen die Tötung durchführen. Die Tötung muss tierschutzgerecht erfolgen, d.h. mit Betäubung und ohne den Tieren vermeidbare Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Erlaubt ist beim Kaninchen, neben der Elektrobetäubung und der Betäubung mittels Bolzenschuss, als einfaches Betäubungsverfahren auch der stumpfe Schlag auf den Kopf. Er ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen. Ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach durchgeführt werden.
Eine Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund ist strafbar.
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