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Schlachtung im Herkunftsbetrieb

Schlachten im Herkunftsbetrieb (gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der VO (EG) Nr. 853/2004) - Informationen für Antragsteller und interessierte Kreise

Mit dem neuen Kapitel VI a des Anhang III Abschnitt I Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 20. August 2021 als Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374) werden die hygienerechtlichen Anforderungen an die Schlachtung im Herkunftsbetrieb von Rindern, Schweinen und Pferden unter Nutzung einer mobilen Einheit europaweit geregelt:

Mit einer behördlichen Genehmigung können je Schlachtvorgang bis zu drei Hausrinder oder bis zu sechs Hausschweine oder bis zu drei Pferde im Herkunftsbetrieb unter Verwendung einer mobilen Einheit geschlachtet werden.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg informiert nachfolgend über Voraussetzungen und Bedingungen einer solchen Schlachtung und gibt Hinweise für eine erfolgreiche Antragstellung.

Antrag

Anträge auf die Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb können bei der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Veterinärbehörde gestellt werden. Dort erhalten Sie auf Anfrage auch Antragsformulare.
Pro Schlachtvorgang können bis zu 3 Rinder oder 3 Pferde/Esel oder 6 Schweine in einem Betrieb betäubt, entblutet und dann auf direktem Weg in einen zugelassenen Schlachtbetrieb gefahren werden. Ein Zwischenstopp in einem zweiten Betrieb zur Aufnahme weiterer geschlachteter Tiere ist nicht erlaubt.
Die Genehmigung der Bolzenschussbetäubung im Herkunftsbetrieb der Rinder ist nicht von der Haltungsform abhängig, d.h. sie ist sowohl für Betriebe mit Weidehaltung als auch mit Stallhaltung möglich.
Eine Betäubung mittels Kugelschuss ist nur bei Rindern, die in ganzjähriger Freilandhaltung leben, auf festgelegten/r Fläche/n möglich. Voraussetzung hierfür sind eine
  • Einwilligung nach § 12 Abs. 3 Tierschutz-Schlachtverordnung sowie
  • waffenrechtliche Erlaubnis nach § 10 Waffengesetz.
Auch bei Einsatz des Kugelschusses muss das Verbringen in den Schlachtbetrieb in einer Mobilen Einheit vorgenommen werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Eine amtliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Mobile Einheit für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Sie wird dem Betreiber der Mobilen Einheit ausgestellt.
  2. Eine schriftliche Bestätigung darüber, dass eine Vereinbarung zwischen den Tierhalter, ggf. mit einem zugelassenen Schlachthof über den Abschluss des Schlachtvorgangs vorliegt.
  3. Ein Nutzungskonzept, das die Vorgehensweise und die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Schritte des Schlachtablaufs detailliert beschreibt.


Zu 1. Bescheinigung über die Eignung der Mobilen Einheit
Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb setzt den Einsatz einer Mobilen Einheit voraus, deren Eignung für den vorgesehenen Zweck (Art und Anzahl der Tiere pro Schlachtvorgang, Methoden zur Betäubung und Entblutung, ggf. erforderliche weitere Hilfsmittel wie Fixierstände, Schragen, Frontlader etc.) behördlich geprüft und bescheinigt worden ist. Die Anträge auf Eignungsprüfung können in Baden-Württemberg bei dem für den Betreiber der Mobilen Einheit zuständigen Veterinäramt gestellt werden.

Zu 2. Vereinbarung:
Der Antragsteller informiert die Genehmigungsbehörde schriftlich über die Vereinbarung, die der Tierhalter mit dem jeweiligen Schlachthofbetreiber über die Schlachtung von Tieren im Herkunftsbetrieb mit Lieferung an dessen zugelassenen Schlachthof zum Abschluss des Schlachtvorgangs getroffen hat. Die Festlegung der Verantwortlichkeiten im Schlachtablauf erfolgt vorzugsweise im Nutzungskonzept.

Zu 3. Nutzungskonzept
Das Nutzungskonzept beinhaltet die gesamten Abläufe bei der Schlachtung im Herkunftsbetrieb sowohl innerhalb als auch außerhalb der mobilen Einheit und berücksichtigt die tierschutzrechtlichen Anforderungen.
Folgende Punkte sind in einem Nutzungskonzept unter Angabe der jeweils verantwortlichen Person bei der detaillierten Beschreibung der Abläufe wichtig:
  • Wer führt die Schlachtung und damit zusammenhängende Tätigkeiten durch (Name)? Die Person/en muss/müssen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i. V. m. § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung über einen Sachkundenachweis verfügen (Kopie des Sachkundenachweises als Anlage zum Nutzungskonzept).
  • Bei der Wahl der Fixierungs- und Betäubungsart und auch des Betäubungsgerätes müssen Tierart, Gewichtsklasse, Rasse und Haltungsform der zu schlachtenden Tiere berücksichtigt werden. Entsprechende Angaben sind mit dem Antrag zur Genehmigung der zuständigen Behörde vorzulegen, sofern diese Angaben nicht im Nutzungskonzept enthalten sind.
  • Welche Art der Betäubung wird angewandt?
    • Bolzenschuss
    • Elektrobetäubung
    • Kugelschuss
  • Im Fall des Versagens des Betäubungsgerätes ist ein geeignetes, funktionsfähiges Ersatzgerät notwendig und muss bei der Schlachtung unmittelbar am Ort der Schlachtung zur Verfügung stehen. Wer stellt die Geräte zur Verfügung und ist für die Funktionsfähigkeit, Wartung usw. verantwortlich?
  • Wie wird das Tier vor der Betäubung ruhig gestellt/fixiert? Wer nimmt diese Tätigkeiten vor?
  • Die Schlachttiere dürfen auch außerhalb der mobilen Einheit entblutet werden, sofern das Blut nicht zum menschlichen Verzehr vorgesehen ist und keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen vorliegen. Das Blut muss sowohl im Freien als auch in der mobilen Schlachteinheit sicher aufgefangen werden können und entweder direkt im Herkunftsbetrieb oder bei Ankunft im Schlachtbetrieb ordnungsgemäß entsorgt werden (TNP).
  • Die zuständige Behörde bzw. der amtliche Tierarzt für die Schlachttieruntersuchung ist spätestens drei Tage vor der Schlachtung über eine geplante Schlachtung im Herkunftsbetrieb zu informieren, da eine Anwesenheit des amtlichen Tierarztes bei dem gesamten Schlachtablauf EU-rechtlich vorgeschrieben ist. Der Inhaber der Ausnahmegenehmigung sollte klären und festlegen wer diese Anmeldung und ggf. Abstimmung mit der Behörde vornimmt.
  • Der Transport der geschlachteten Tiere zum Schlachthof muss unverzüglich und unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Die maximale Dauer darf ohne Kühlung 2 Stunden nicht überschreiten. Wie lang ist die voraussichtliche Transportdauer, wer führt den Transport durch?
  • Bei einer Transportdauer über 2 Stunden ist eine Kühlung und die Entfernung von Magen und Darm unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes in der mobilen Einheit erforderlich. Magen und Eingeweide müssen ggf. das oder die geschlachteten Tiere zum Schlachthof für die Fleischuntersuchung begleiten. Trifft dies zu, muss die mobile Einheit über eine entsprechende Kühlvorrichtung verfügen.
  • Der Transport zum Schlachthof muss direkt erfolgen, d.h. ein Aufladen weiterer Tiere an anderen Stationen ist nicht zulässig.
  • Der Schlachtbetrieb ist vom Tierhalter vor jeder Schlachtung rechtzeitig vorab über die voraussichtliche Ankunftszeit der geschlachteten Tiere zu informieren, so dass die weiteren Schlachtarbeiten unverzüglich erfolgen können. Wer übernimmt das?
  • Wie wird die Entsorgung des Blutes der Schlachttiere geregelt? Bedarf es ggf. besonderer Absprachen/Festlegungen im Hinblick auf die Verfügbarkeit von sauberem Wasser, Strom sowie ggf. zum Umgang mit Abwasser?
  • Wie wird das betäubte und ggf. entblutete Tier in die ME verbracht? Wie werden ggf. sichergestellt, dass die Fristen (zwischen Betäuben und Entbluten) eingehalten werden?
  • Es ist festzulegen, wer und auf welche Weise Wirksamkeit der Betäubung bei der Schlachtung geprüft und dokumentiert wird.

Dem Schlachtbetrieb sind die Veterinärbescheinigung des amtlichen Tierarztes und die Informationen zur Lebensmittelkette zu übermitteln. Diese können entweder den/die Schlachttierkörper begleiten oder dem Schlachtbetrieb vorab (Fax, E-Mail) übermittelt werden.

Weitere Hinweise

Bei weiteren Fragen, z.B. im Hinblick auf tierschutzrechtliche oder waffenrechtliche Anforderungen, wenden Sie sich bitte ggf. an das Veterinäramt oder die Kreispolizeibehörde.