Sittiche- und Papageienhaltung bzw. -zucht
Für die Zucht und den Handel von Sittichen und Papageien wird eine tierseuchenrechtliche Genehmigung gemäß § 17 g Tierseuchengesetz benötigt. Dies gilt auch für nicht-gewerbliche Zuchten!
Zusätzlich wird eine tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes benötigt, wer- mehr als 25 züchtenden Paaren bis einschließlich Nymphensittichgröße
- mehr als 10 züchtende Paare größerer Vogelarten oder
- mehr wie 5 züchtende Paare Kakadus und Aras hält.
Die Sachkunde ist über den Nachweis einer einschlägigen Ausbildung oder durch ein Fachgespräch mit einem Amtstierarzt nachzuweisen.
Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten:
Für Züchter und Händler bestehen Dokumentationspflichten.
- Nachweisbuch über Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung von Papageien und Sittichen
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