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Sittiche- und Papageienhaltung bzw. -zucht

Für die Zucht und den Handel von Sittichen und Papageien wird eine tierseuchenrechtliche Genehmigung gemäß § 17 g Tierseuchengesetz benötigt. Dies gilt auch für nicht-gewerbliche Zuchten!

Zusätzlich wird eine tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes benötigt, wer
  • mehr als 25 züchtenden Paaren bis einschließlich Nymphensittichgröße
  • mehr als 10 züchtende Paare größerer Vogelarten oder
  • mehr wie 5 züchtende Paare Kakadus und Aras hält.
Die tierseuchenrechtliche § 17g Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt und die zur Bekämpfung der Krankheit erforderlichen Räumlichkeiten (Quarantäneraum) vorhanden sind.

Die Sachkunde ist über den Nachweis einer einschlägigen Ausbildung oder durch ein Fachgespräch mit einem Amtstierarzt nachzuweisen.

Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten:
Für Züchter und Händler bestehen Dokumentationspflichten.
- Nachweisbuch über Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung von Papageien und Sittichen