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Aufforstungsanträge

Über Aufforstungsanträge entscheidet der Geschäftsbereich Landwirtschaft im Einvernehmen mit der Gemeinde, Forst und der unteren Naturschutzbehörde.

Unter Aufforstung im Sinne des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) versteht man die gezielte Bepflanzung eines Grundstücks in der offenen Landschaft mit Waldbäumen oder -sträuchern. Die Pflanzen müssen geeignet sein, einen Wald entstehen zu lassen. Daher fällt beispielsweise die Pflanzung einer Obstwiese nicht unter die §§ 25 bis 29 a LLG.
Dagegen gelten die Bestimmungen auch für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaumkulturen, sowie Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig.

Bei Aufforstungen, die bestimmte Mindestflächen überschreiten, tritt verpflichtend eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Maßnahme hinzu. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach UVPG ab einer Aufforstungsfläche von 50 ha durchzuführen. Eine standortbezogene Vorprüfung schreibt das UVPG ab einer Fläche von 2 ha vor.

Nach § 25 LLG darf die Aufforstungsgenehmigung nur versagt werden, wenn
  1. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen,
  2. durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde,
  3. der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier-und Pflanzenarten, naturschutzfachlich hochwertiges Dauergrünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
  4. die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebiets widerspricht oder
  5. die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden, ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.