
Geld zum Leben
Informationen zum Thema "Geld zum Leben"
Beratung im Jobcenter
Unsere Fachkräfte im Jobcenter beraten Sie zu Ihren individuellen Fragen rund um die Berechnung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.Telefon 07361 980-5300
Telefax 07361 980-5120
E-Mail: jobcenter-ukraine[at]ostalbkreis.de
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
Damit Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beantragen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:- Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts.
- Erkennungsdienstliche Behandlung bei der Ausländerbehörde.
- Erfassung Ihrer Personendaten im Ausländerzentralregister durch die Ausländerbehörde.
- Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz bei der Ausländerbehörde.
- Erteilte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Aufenthaltsgesetz.
Antragstellung Asylbewerberleistungsgesetz
Geflüchtete aus der Ukraine können finanzielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Kosten der Unterkunft/Miete
- Krankenhilfeleistungen
- Bildung-und-Teilhabe-Leistungen
Antragsunterlagen sind bei diesen Stellen erhältlich.
Für Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich per E-Mail an sozialhilfe-ukraine@ostalbkreis.de
Ostalbkreis auf Facebook
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