
Geld zum Leben
Informationen zum Thema "Geld zum Leben"
Beratung im Jobcenter
Unsere Fachkräfte im Jobcenter beraten Sie zu Ihren individuellen Fragen rund um die Berechnung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.Telefon 07361 980-0
Telefax 07361 980-5120
E-Mail: jobcenter[at]ostalbkreis.de
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
Damit Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beantragen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:- Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts.
- Erkennungsdienstliche Behandlung bei der Ausländerbehörde.
- Erfassung Ihrer Personendaten im Ausländerzentralregister durch die Ausländerbehörde.
- Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz bei der Ausländerbehörde.
- Erteilte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Aufenthaltsgesetz.
Wichtige Informationen
Zur Prüfung des Anspruches auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist eine Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II unbedingt erforderlich. Es erfolgt nach der Einstellung der Asylbewerberleistungen kein automatisierter Rechtskreiswechsel ins SGB II. Zum Ausfüllen der Antragsunterlagen sollte die Hilfe von einem Dolmetscher in Anspruch genommen werden, so dass die Antragsunterlagen möglichst vollständig ausgefüllt zur Bearbeitung im Jobcenter eingehen.Wir bitten um postalische Einreichung der Unterlagen. Auch per Mail können die eingescannten Unterlagen an das Jobcenter gesendet werden. Bei Mail-Eingang ergeht eine automatisierte Eingangsbestätigung.
Die Bearbeitung des Anliegens erfolgt schnellstmöglich durch das Leistungsteam.
Antragstellung Asylbewerberleistungsgesetz
Geflüchtete aus der Ukraine können finanzielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Kosten der Unterkunft/Miete
- Krankenhilfeleistungen
- Bildung-und-Teilhabe-Leistungen
Antragsunterlagen sind bei diesen Stellen erhältlich.
Für Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich per E-Mail an sozialhilfe-ukraine@ostalbkreis.de
Erklärvideo zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe im Jobcenter Ostalbkreis (ukrainisch)
Zum ErklärvideoErklärvideo zu den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im Jobcenter Ostalbkreis (ukrainisch)
Zum ErklärvideoErklärvideo Kindergeld
Die Familienkasse hat eine Schritt-für Schritt Ausfüllhilfe zum Kindergeldantrag erstellt.Erklärvideo "Kindergeld" (russisch)
Erklärvideo "Kindergeld" (ukrainisch)
Ostalbkreis auf Facebook
Zum Schutz der Daten und der Privatsphäre unserer Nutzer setzt www.ostalbkreis.de das bewährte Zwei-Klick-Verfahren ein.Der Nutzer hat die Möglichkeit, die Buttons manuell zu aktivieren und damit die Verbindung zu seinem bevorzugten Netzwerk herzustellen. Mit dem Klick auf einen der Buttons stimmen Sie der Übermittlung Ihrer Daten an den jeweiligen Betreiber des sozialen Netzwerks zu.
Ostalbkreis auf YouTube
Zum Schutz der Daten und der Privatsphäre unserer Nutzer setzt www.ostalbkreis.de das bewährte Zwei-Klick-Verfahren ein.Der Nutzer hat die Möglichkeit, die Buttons manuell zu aktivieren und damit die Verbindung zu seinem bevorzugten Netzwerk herzustellen. Mit dem Klick auf einen der Buttons stimmen Sie der Übermittlung Ihrer Daten an den jeweiligen Betreiber des sozialen Netzwerks zu.
Ostalbkreis auf Twitter
Zum Schutz der Daten und der Privatsphäre unserer Nutzer setzt www.ostalbkreis.de das bewährte Zwei-Klick-Verfahren ein.Der Nutzer hat die Möglichkeit, die Buttons manuell zu aktivieren und damit die Verbindung zu seinem bevorzugten Netzwerk herzustellen. Mit dem Klick auf einen der Buttons stimmen Sie der Übermittlung Ihrer Daten an den jeweiligen Betreiber des sozialen Netzwerks zu.
Ostalbkreis auf Instagram
Zum Schutz der Daten und der Privatsphäre unserer Nutzer setzt www.ostalbkreis.de das bewährte Zwei-Klick-Verfahren ein.Der Nutzer hat die Möglichkeit, die Buttons manuell zu aktivieren und damit die Verbindung zu seinem bevorzugten Netzwerk herzustellen. Mit dem Klick auf einen der Buttons stimmen Sie der Übermittlung Ihrer Daten an den jeweiligen Betreiber des sozialen Netzwerks zu.