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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

Folgende Leistungen sind möglich:

  • Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • sonstige Leistungen
  • Leistungen in besonderen Fällen

Diese Leistungen erhalten Sie in Form von Sach- und/oder Geldleistungen.

Es kann zu Einschränkungen kommen, zum Beispiel wenn Sie

  • vollziehbar ausreisepflichtig sind und trotz feststehendem Ausreisetermin und feststehender Ausreisemöglichkeit aus von Ihnen zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben
  • vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten
  • vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und aus von Ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können
  • im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind oder einen Asylfolge- oder Zweitantrag gestellt haben und bestimmten Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachkommen
  • Sie vorsätzlich oder fahrlässig vorhandenes Vermögen nicht angeben oder Änderungen Ihrer Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich mitteilen.
  • Sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder vollziehbar ausreisepflichtig sind und für die Durchführung Ihres Asylverfahrens ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung zuständig ist und Ihre Abschiebung in diesen Staat vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet wurde.
  • Sie eine Arbeitsgelegenheit oder eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet ablehnen.

Die Leistungsberechtigung endet

  • mit der Ausreise oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt

Sie sind Ausländer, halten sich im Bundesgebiet auf und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:

  • Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
  • Sie haben ein Asylgesuch geäußert aber es wurde noch kein Ankunftsnachweis ausgestellt.
  • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und Ihnen ist die Einreise nicht oder noch nicht gestattet.
  • Sie haben eine der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse .
  • Sie besitzen eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.
  • Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
  • Sie sind Ehemann/Ehefrau, Lebenspartner/Lebenspartnerin oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  • Sie haben einen Folge- oder Zweitantrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes gestellt.

Zudem müssen Sie verfügbares Einkommen und Vermögen oberhalb des gesetzlichen Freibetrags aufbrauchen, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen können.

Sie müssen sich in der Regel zunächst an die zuständige Stelle wenden und dort einen Antrag stellen.

Diese prüft ob die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.

Wenn Sie einen Anspruch auf Leistungen haben, erhalten Sie Sach- und/oder Geldleistungen.

Erst nachdem die zuständige Stelle das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bejaht hat , erhalten Sie Leistungen. Sie sollten sich daher baldmöglichst an die für Sie zuständige Stelle wenden.

Nach Möglichkeit sollten Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • gültiger Reisepass und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (z.B. Gestattung, Duldung)
  • Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
  • Nachweise über Vermögen

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Gewährung der Asylbewerberleistungen erheblich sind. Sobald Änderungen eintreten, müssen Sie diese der zuständigen Stelle mitteilen.

keine

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.10.2019 freigegeben.




Adresse


Landratsamt Ostalbkreis
Integration und Versorgung
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Dienstgebäude:
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73430 Aalen
Telefon: 07361 503-1593, -1244, -1281, -1195, -1522, -1549
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