Verdienstausfallentschädigung bzw. Erstattung an den Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) - geändertes Antragsverfahren ab 1. Mai 2020
Hinweis: Zur Entlastung der Gesundheitsämter hat das Sozialministerium Baden-Württemberg die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vorübergehend neu geregelt. Rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 befristet bis zum 31. März 2021 ist für Anträge, die im Ostalbkreis gestellt werden, das Regierungspräsidium Stuttgart zuständige Antrags- und Entscheidungsbehörde. Ab 1. Mai 2020 müssen Anträge online über www.ifsg-online.de gestellt werden. Alle Anträge, die bis 30. April 2020 beim Landratsamt Ostalbkreis eingereicht wurden, werden automatisch an das Regierungspräsidium Stuttagrt weitergeleitet.
Derzeit breitet sich weltweit der Corona-Virus aus. Dies gilt auch für den Ostalbkreis, denn auch hier steigen die Fallzahlen. Aber was ist zu beachten, wenn ein solcher Fall im Arbeitsverhältnis auftritt. Hier kann die Infektion eines Mitarbeiters ein krankheitsbedingtes Fernbleiben rechtfertigen. Im Rahmen von Schutzmaßnahmen kann es aber auch andere Gründe geben, wie beispielsweise häusliche Isolation (Quarantäne), die einen Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung hindern.
Krank wegen Corona-Virus-Infektion
Erkrankt ein Arbeitnehmer am Corona-Virus, so erhält er vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelben Schein) und es gelten die herkömmlichen Regelungen. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat einen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen (42 Kalendertagen).
Arbeitsverhinderung durch häusliche Isolation (Quarantäne) durch Corona-Virus
Dürfen Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, weil sie Kontakt mit Personen hatten, die am Corona-Virus erkrankt sind, dann gelten etwas abweichende Spielregeln.
In diesem Fall sollte zunächst geklärt werden, ob es diesen Arbeitnehmern möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten (Home-Office). Dies ist in vielen Fällen, wenn auch eingeschränkt, möglich. Sofern die Arbeit von zu Hause möglich ist, sollte diese Variante natürlich genutzt werden. Der Arbeitnehmer erhält hierfür ein Entgelt weitergezahlt, da er eine (Teil-)Arbeitsleistung erbringt.
Es gibt aber auch genügend Tätigkeiten, welche die Arbeitnehmer nicht von zu Hause aus erledigen können, so dass Heimarbeit nicht möglich ist. Eine Arbeitsleistung ist somit nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer unter häusliche Isolation (Quarantäne) gestellt wurde. In diesem Moment liegt letztlich eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers vor, die er jedoch nicht zu vertreten hat. Der Arbeitgeber muss in diesem Moment auch keine Entgeltfortzahlung zahlen. Denn hier liegt keine Erkrankung vor.
Die Arbeitnehmer sind jedoch abgesichert durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieses sichert die Arbeitnehmer für die ersten sechs Wochen ab. In den ersten sechs Wochen erhalten Arbeitnehmer, die unter häusliche Isolation (Quarantäne) stehen, ihr Nettoentgelt weitergezahlt (§ 56 IfSG). Ab der siebten Woche erhalten sie dann den Verdienstausfall in Höhe des Krankengeldes ausgezahlt.
Ausfallentschädigung durch den Arbeitgeber
Wichtig zu wissen für die Lohnabrechnung ist, dass die Entschädigung der Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitgeber muss hier das Nettoentgelt "auslegen" bzw. "vorleisten" und an die betroffenen Arbeitnehmer auszahlen.
Angst vor Corona-Virus ist kein Abwesenheitsgrund
Arbeitnehmer, die aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus der Arbeit fernbleiben wollen, dürfen dies nur, wenn sie Urlaub einreichen. Die Sorge vor einer Virusinfektion ist kein Abwesenheitsgrund.
2. Verfahren zur Beantragung der Verdienstausfallentschädigung
Entschädigung / Erstattung wegen Verdienstausfalls nach den §§ 56f Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) häuslich isoliert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung auszuzahlen. Diese wird Arbeitgebern auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der 7. Woche müssen betroffene Arbeitnehmer einen zusätzlichen Antrag einreichen.
Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Stelle.
Anspruchsvoraussetzung
Entschädigungshöhe
1. bis 6. Woche: Höhe des anzuerkennenden Verdienstausfalls
ab 7. Woche: Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Antrag
Die Antragstellung erfolgt über ein elektronischen Online-Verfahren unter www.ifsg-online.de Zuständige Behörde für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Voraussetzungen
Anspruch auf Verdienstausfall wegen einer häuslichen Isolation (Quarantäne) nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Personen, die eine Verfügung bzw. (neu ab 02.12.2020 lt. Corona-Verordnung Absonderung) Bescheinigung, der für sie zuständigen Ortspolizeibehörde (des ersten Wohnsitzes) oder eine Infomail des Geschäftsbereichs Gesundheit vorlegen können.
Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
für die Zeit einer Krankschreibung
für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG).
Fristen
Beantragung: bis zu 3 Monate nach Ende der häuslichen Isolation (Quarantäne).
Rechtsgrundlage
§§ 28 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) – Schutzmaßnahmen, Beobachtung, Quarantäne
§ 30 IfSG – häusliche Isolation (Quarantäne)
Beantragungsverfahren bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Arbeitnehmer
Als Angestellter erhalten Sie den Verdienstausfall bei einer häuslichen Isolation (Quarantäne) gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten sechs Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen Sie, ergänzend zum Antrag Ihres Arbeitgebers, das Regierungspräsidium Stuttgart, über die weiter anhaltende häusliche Isolation (Quarantäne) informieren.
Arbeitgeber
Auf Antrag erstattet Ihnen das Regierungspräsidium Stuttgart die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 zu gewähren ist (anerkannter Verdienstausfall und Rentenbeiträge). Bereits vorgeleistete Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung werden um den Arbeitgeberanteil gekürzt.
Antragstellung
Den Antrag auf Erstattung stellen Sie online über www.ifsg-online.de beim Regierungspräsidium Stuttgart. Dort erhalten Sie auch Auskunft bei speziellen Fragen zur Antragstellung:
Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
E-Mail: Entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de, Telefon: 0711 904-39777
Beantragungsverfahren bei Selbständigen
Antragstellung
Den Antrag auf Erstattung stellen Sie online über www.ifsg-online.de beim Regierungspräsidium Stuttgart. Dort erhalten Sie auch Auskunft bei speziellen Fragen zur Antragstellung:
Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
E-Mail: Entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de, Telefon: 0711 904-39777
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