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Verfahren nach der Landesbauordnung

Grundlage für die baurechtlichen Verfahren ist die seit 05.03.2010 geltende Neufassung der Landesbauordnung.

Eine umfassende Übersicht über die allgemeinen Bauvorschriften enthält die Homepage des Wirtschaftsministeriums. Neben den inhaltlichen Anforderungen an die Bauvorhaben regelt diese Landesbauordnung insbesondere den Verfahrensgang und bestimmt die Genehmigungspflicht.

Dabei wird unterschieden nach
  • Vorhaben, für die kein Verfahren erforderlich ist (verfahrensfreie Vorhaben)
  • Vorhaben, für die das sogenannte Kenntnisgabeverfahren durchgeführt wird
  • Vorhaben, für die ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Verfahrensfreie Vorhaben - § 50 Landesbauordnung

Verfahrensfreie Vorhaben sind:
  1. Die Änderung der Nutzung von baulichen Anlagen, wenn
    • für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
    • durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen wird.
  2. Abbruch von land- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe.
    Abbruch von Gebäuden bis 300 m³ umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen.
    Abbruch baulicher Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze.
  3. Vorhaben, die in der Anlage 1 zu § 50 LBO aufgeführt sind.

Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie die genehmigungspflichtigen Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Das heißt, dass auch bei verfahrensfreien Vorhaben die inhaltlichen Bestimmungen der Landesbauordnung, beispielsweise Grenzabstand sowie evtl. Bebauungspläne zu beachten sind.