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Anzeigepflicht bei Zelten, Bühnen, etc. (Fliegende Bauten)

Sie planen eine größere Veranstaltung z.B. mit einem Zelt oder einer Bühne?

Möglichweise besteht eine Anzeigepflicht bei der Baurechtsbehörde. Eine solche Anzeigepflicht sieht die Landesbauordnung grundsätzlich bei sogenannten "Fliegenden Bauten" vor.

Was sind Fliegende Bauten?

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden, z.B. Zelte, Bühnen, Schaustellereinrichtungen.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegende Bauten.

Wann sind Fliegende Bauten anzeigepflichtig?

Fliegende Bauten sind grundsätzlich der Baurechtsbehörde unter Vorlage eines gültigen Prüfbuchs anzuzeigen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Nicht anzeigepflichtig sind sogenannte "unbedeutende Fliegende Bauten", an die keine besonderen Sicherheitsanforderungen gestellt werden.

Dies sind:
  • Zelte
    • mit einer Grundfläche des einzelnen Zelts bis 75 m² oder
    • im Verbund aus mehreren einzelnen Zelten aufgestellt mit einer Grundfläche von insgesamt weniger als 75 m² und einem Abstand einzelner Verbünde zueinander von mehr als 2 m,
  • Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten
    • bis zu einer Höhe von 5 m
    • deren Grundfläche weniger als 100 m² beträgt
    • mit einer Fußbodenhöhe von max. 1,5 m,
  • Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,
    • die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
    • die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
  • aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe von maximal 5 m
  • Toilettenwagen.

Wie erfolgt die Anzeige?

Die beabsichtigte Aufstellung des Fliegenden Baus ist der Baurechtsbehörde bzw. im Landratsamt Ostalbkreis der zuständigen Kreisbaumeisterstelle unter Vorlage eines gültigen Prüfbuchs während der Öffnungszeiten anzuzeigen.

Erfolgt eine Abnahme?

Die Baurechtsbehörde bzw. die zuständige Kreisbaumeisterstelle kann im Einzelfall die lnbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme vor Ort abhängig machen. Die Entscheidung über eine Gebrauchsabnahme wird in der Regel bei der Anzeige getroffen.

Was geschieht, wenn die Aufstellung eines Fliegenden Baus nicht angezeigt oder ein Fliegender Bau ohne angeordnete Gebrauchsabnahme in Betrieb genommen wird?

Die Aufstellung ohne Anzeige und die lnbetriebnahme ohne vorgeschriebene Gebrauchsabnahme stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.


Sebastian Fehlinger
Baukontrolleur/in
Telefon: 07961 567-3203
Telefax: 07961 567-583203
E-Mail an Sebastian Fehlinger
Geschäftsbereich: Baurecht und Naturschutz
Fachrichtung: Baurecht - Kreisbaumeisterstelle Ellwangen
Dienstgebäude:
Schloss ob Ellwangen
73479 Ellwangen

Astrid Kloos
Baukontrolleurin
Telefon: 07171 32-4218
E-Mail an Astrid Kloos
Geschäftsbereich: Baurecht und Naturschutz
Fachrichtung: Baurecht - Kreisbaumeisterstelle Schwäbisch Gmünd
Dienstgebäude:
Europaplatz 2
73525 Schwäbisch Gmünd

Rainer Neureiter
Baukontrolleur/in
Telefon: 07362 9222-2113
Telefax: 07361 503-582113
E-Mail an Rainer Neureiter
Geschäftsbereich: Baurecht und Naturschutz
Fachrichtung: Baurecht - Kreisbaumeisterstelle Bopfingen
Dienstgebäude:
Nördlinger Straße 7
73441 Bopfingen

Erich Pfleiderer
Baukontrolleur/in
Telefon: 07361 503-1393
Telefax: 07361 503-581393
E-Mail an Erich Pfleiderer
Geschäftsbereich: Baurecht und Naturschutz
Fachrichtung: Baurecht - Kreisbaumeisterstelle Aalen
Dienstgebäude:
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen