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Besitz und Handel von geschützten Tier- und Pflanzenarten

Die Entnahme aus der Natur für den internationalen Handel stellt neben der Lebensraumzerstörung eine der Hauptgefährdungen für viele wildlebende Tier- und Pflanzenarten dar. Um diese Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, unterliegen sowohl ihr bloßer Besitz als auch der Handel bestimmten Einschränkungen und Pflichten.

Die rechtlichen Grundlagen des Artenschutzes sind im Bundesnaturschutzgesetz und im Naturschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt. Daneben gelten eine Vielzahl von internationalen Bestimmungen, wie z.B. das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA).

Besitz- und Vermarktungsverbot

Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten unterliegen grundsätzlich einem Besitz- und Vermarktungsverbot. Welche Tier- und Pflanzenarten zu den besonders geschützten Arten zählen, ist aus verschiedenen Anhängen der EG-Verordnungen und der Bundesartenschutzverordnung ersichtlich. Hierzu wird auch vom Bundesamt für Naturschutz das Wissenschaftliche Informationssystem für den internationalen Artenschutz (WISIA - siehe externer Link) bereitgestellt.

Bestandsmeldungen

Jeder, der lebende besonders geschützte Wirbeltiere hält, muss unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere über das Landratsamt Ostalbkreis - Untere Naturschutzbehörde - beim Regierungspräsidium Stuttgart schriftlich anzeigen.
Bitte benutzen Sie hierfür die zum Download bereitgestellte Bestandsmeldung.

Artenschutz im Urlaub

Die Bundeszollverwaltung und das Bundesamt für Naturschutz bietet Urlaubern auf der Homepage "Artenschutz Online" (siehe externer Link) eine Informationsmöglichkeit, mit der sich bereits vor der Reise feststellen lässt, welche geschützten Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus in den verschiedenen Ländern zum Kauf angeboten werden könnten. Vor allem Fernreisende können sich somit vor unangenehmen Konsequenzen bei der Rückkehr nach Deutschland schützen (z.B. Beschlagnahme durch den Zoll, Bußgeld- bzw. Strafverfahren).

Tiergehege

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden, sind der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.


Weitere Informationen zum Besitz und Handel von geschützten Tier- und Pflanzenarten erhalten Sie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien von Baden-Württemberg.



Externe Links


Regierungspräsidien Baden-Württemberg
Wissenschaftliches Informationssystem für den internationalen Artenschutz - WISIA
Artenschutz Online