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Informationen zur Wahl der Jugendschöffen/-schöffinnen 2023

Im Herbst 2023 werden an den Amtsgerichten wieder neue Jugendschöffen und Jugendschöffinnen gewählt. Der Geschäftsbereich Jugend und Familie wird dazu im Frühjahr 2023 Vorschlagslisten erstellen und ruft interessierte Bürgerinnen und Bürger des Ostalbkreises zur Bewerbung auf. Die Bewerbungen sollten bis zum 31.03.2023 erfolgen.

Für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 werden Jugendschöffen/-schöffinnen am Landgericht Ellwangen und an den Amtsgerichten Aalen, Ellwangen, Neresheim und Schwäbisch Gmünd ausgewählt.

Verfahren

  1. Das Landratsamt Ostalbkreis stellt aus den Bewerbungen Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen/-schöffinnen in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken auf.
  2. Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die Aufnahme in die Vorschlagslisten der Jugendschöffen/-schöffinnen.
  3. Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung eine Woche lang zur Einsicht ausgelegt.
  4. Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die Listen an das jeweils zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Mit der Übersendung der Vorschlagslisten endet die Mitwirkung des Landratsamtes Ostalbkreis bei der Wahl der Jugendschöffen/-schöffinnen.
  5. An den Amtsgerichten entscheidet ein Ausschuss über eventuelle Einsprüche und wählt aus den Listen die erforderliche Anzahl an Jugendschöffen/-schöffinnen aus.
  6. Die gewählten Personen werden von den Gerichten in das Ehrenamt eines Jugendschöffen berufen.


Wer kann im Ostalbkreis Jugendschöffe werden?

Bewerber müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im Ostalbkreis wohnen. Sie müssen am 01. Januar 2024 mindestens 25 und noch keine 70 Jahre alt sein.

Außerdem müssen Bewerber die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und gesundheitlich geeignet sein, das Amt auch in lange andauernden Hauptverhandlungen ohne Unterbrechung auszuüben, erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Amtierende Schöffen dürfen sich wieder zur Wahl für die Wahlperiode 2024–2028 aufstellen lassen.

Wer darf nicht Schöffe werden?

Wer infolge einer Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, ist unfähig zum Schöffenamt.

Bewerber dürfen nicht gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

Wer in Vermögensverfall geraten ist, darf ebenfalls nicht Schöffe werden. Mit Vermögensverfall werden alle Arten von Insolvenz umschrieben, wie Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder auch Verbraucher- bzw. Privatinsolvenz.

Angehörige bestimmter Berufe sind vom Schöffenamt ausgeschlossen. Dies sind insbesondere Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft sowie Rechtsanwälte und Notare, Polizeivollzugsbeamte, Beamte des Bundesgrenzschutzes, Bedienstete des Strafvollzugs, gerichtliche Vollstreckungsbeamte sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.

Bewerbungen

Bewerbungen werden schriftlich erbeten. Wer möchte, kann hierfür das folgende PDF-Formular ausdrucken und verwenden.