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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 bis 21 AufenthG)

Erwerbstätigkeit ist jede selbstständige oder unselbständige Tätigkeit,

  • die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder
  • für die ein Entgelt vereinbart oder
  • für die ein Entgelt üblich ist.

Die "alte" Arbeitsgenehmigung gibt es nicht mehr. Daher muss jedes Visum und jede Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erkennen lassen, ob und welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Art und Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit ergeben sich jetzt nur noch aus der Nebenbestimmung (Auflage, Bedingung) zu jedem Aufenthaltstitel.

Für einige Aufenthaltstitel ist gesetzlich festgelegt, dass sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen. Das ist z.B. der Fall bei Inhaberinnen und Inhabern von
  • Niederlassungserlaubnissen und
  • einigen Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit genießen sie Freizügigkeit und sind dadurch vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.


Gebühr:
Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung und Verlängerung richten sich nach der Aufenthaltsverordnung und können bei Ihrer Ausländerbehörde erfragt werden.





Externe Links


Bundesagentur für Arbeit