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Ausnahmen

Von einigen Vorschriften lassen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung Ausnahmen zu. Ausnahmegenehmigungen kommen jedoch nur in besonders begründeten Fällen in Betracht.

Dies können z.B. sein:

  • Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer gesperrten Straße
  • Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer gewichtsbeschränkten Straße
  • Ausnahmen zur Befreiung der Gurtanlegepflicht/Helmpflicht.

Ausnahme gem. § 70 StVZO für Stapler / land- und forstwirtschaftl. Fahrzeuge bis zu 3,50 m Breite
Erfüllt ein Fahrzeug die Vorgaben der StVZO nicht und verstößt es gegen die Bau- und Betriebsvorschriften braucht es von diesen Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO.
Im Genehmigungsverfahren wird nur generell geprüft, ob ...

Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO
Hier finden Sie Informationen zu Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO