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Zuständigkeiten Bildung und Teilhabe bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II

Seit 2011 sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn ihre Eltern oder sie selbst Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, berechtigt, Leistungen für Bildung und Teilhabe zu beziehen.

Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar zum Beispiel im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien die richtige Ansprechperson und klären Einzelheiten.




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