Bei der Erstbelehrung nach § 43 IfSG handelt es sich um eine Online‐Belehrung (Film und Fragen). Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt und in Ihr Service-BW-Postfach zugesandt. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass Sie den "ok"-Button betätigen, um den Vorgang abzuschließen.
Während der Online-Belehrung müssen Sie erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme in Ihr Service-BW-Postfach.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.