Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verbietet an diesen Tagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Gesetzliche Feiertage sind: Neujahr Erscheinungsfest (6. Januar) Karfreitag Ostermontag 1. Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) Allerheiligen (1. November) Erster und Zweiter Weihnachtstag Ausnahmen vom Verbot gelten unter anderem für: Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Polizei Instandhaltungsarbeiten von Betriebseinrichtungen, falls davon der regelmäßige Fortgang des Betriebs abhängt vorübergehende Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen Weitere gesetzliche Ausnahmen finden Sie im ArbZG. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Bewilligung. Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung. Online-Antrag Bewilligung der Beschäftigung an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen im Jahr beantragen Voraussetzungen Es müssen besondere Verhältnisse vorliegen, die die Beschäftigung an Sonn- bzw. Feiertagen erforderlich machen und es entstünde ein unverhältnismäßiger Schaden durch die Nichtbewilligung. In den letzten 365 Tagen wurden für weniger als 5 Sonn- und Feiertage entsprechende Ausnahmen bewilligt. Verfahrensablauf Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Je nach Angebot der zuständigen Behörde erhalten Sie die Antragsformulare dort oder können sie im Internet herunterladen. Fristen keine Sie sollten Ihren Antrag möglichst früh stellen. Dies gilt besonders, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Erforderliche Unterlagen keine Wenn im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen. Kosten Die Rahmengebühr beträgt zwischen 110 € und 1.500 €. Nähere Informationen können Sie aus dem Gebührenverzeichnis entnehmen. Hinweise keine Rechtsbehelf Je nach Lage des konkreten Einzelfalls stehen Ihnen die Rechtsbehelfe Widerspruch, Klage oder Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung. Rechtsgrundlage Arbeitszeitgesetz Freigabevermerk Gesamtverantwortung Landratsamt Ostalbkreis Stand: 13.11.2023
Adresse Landratsamt OstalbkreisUmwelt und GewerbeaufsichtDienstgebäude: Stuttgarter Straße 4173430 AalenTelefon: 07361 503-1381Telefax: 07361 503-1734 E-Mail senden So finden Sie zu uns