Neue Fischseuchenverordnung mit Registrierungs- und Genehmigungspflicht seit November 2008
Seit Ende November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung, die mit ihrer Registrierungs- und Genehmigungspflicht den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen verbessert. Sie gilt für alle Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die lebende Fische züchten, halten, hältern oder schlachten. Von einer Registrierungspflicht sind auch private Fischhalter betroffen (z.B. Fischteiche in Gärten), sofern diese Anschluss an ein öffentliches Gewässer haben.Aquakulturbetriebe, die nach § 2 der bisherigen Fischseuchenverordnung angezeigt waren, gelten als vorläufig genehmigt bzw. registriert. Die vorläufige Genehmigung oder Registrierung erlischt jedoch, wenn nicht bis zum 29. Mai 2009 der Antrag zur Registrierung bzw. Genehmigung erfolgt ist.
Der Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Ostalbkreis fordert deshalb alle Betriebe und Einrichtungen auf, für die die neue Fischseuchenverordnung gilt, einen Antrag auf Registrierung oder Genehmigung der Tätigkeit zu stellen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Aquakultur ohne behördliche Genehmigung oder ohne Registrierung mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Keine Registrierung bzw. Genehmigung wird benötigt
- für Fische, die nur zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden und
- für wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.
- Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen (mit Anschluss an öffentliche Gewässer),
- Betriebe, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben,
- Betreiber von Angelteichen,
- Besitzer von Gartenteichen mit Anschluss an öffentliche Gewässer.
- Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren oder Speisefische in größeren Mengen abgeben (auch überregional), sowie
- Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturen getötet werden.
- Name und Anschrift des Betreibers
- Lage und Größe der Anlage
- Teichzahl
- Wasserversorgung
- Zuflussmenge
- gehaltene Tierarten und ihre Verwendung.
- Darlegung, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird
- ggf. Angaben zur Behandlung der Abwässer.
Der Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Ostalbkreis bittet alle betroffenen Fischhalter um Mitwirkung. Sie werden gebeten, den Antrag auf Registrierung bzw. Genehmigung zunächst formlos schriftlich beim Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Julius-Bausch-Strasse 12, 73430 Aalen zu stellen. Nähere Informationen können auch telefonisch unter 07361 503-1830 eingeholt werden.
Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
gez.
Dr. Frankemölle
