Unterhaltsvorschusskasse

Unterhaltsvorschuss = finanzielle Hilfe für allein Erziehende in Form von Vorschuss- und Ausfallleistungen

Das seit 1980 geltende Unterhaltsvorschussgesetz bietet Kindern allein erziehender Mütter und Väter die Möglichkeit, Vorschüsse für ausbleibende Unterhaltszahlungen vom Staat zu erhalten. Es handelt sich hierbei zu je einem Drittel um Bundes-, Landes- und Landkreismittel.

Leistungsberechtigt sind Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem ihrer Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt.

Die Höhe der monatlichen Leistungen entspricht der für Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge.

Der monatliche Leistungsbetrag wird um die Hälfte des Kindergeldanspruchs für ein 1. Kind, um Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils sowie um Waisenbezüge, die wegen des
Todes eines Elternteils oder Stiefelternteils gezahlt werden, gekürzt. Nicht angerechnet werden sonstiges Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Die Unterhaltsvorschussleistungen können längstens für die Dauer von 72 Monaten in Anspruch genommen werden. Die Gewährung erfolgt auf schriftlichen Antrag des allein erziehenden Elternteils oder auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes.

Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des Geschäftsbereichs Junged und Familie zu stellen; dort können auch Antragsformulare angefordert werden. Im Übrigen ist die Unterhaltsvorschusskasse auch gerne bei der Antragstellung behilflich.

Neben dem ausgefüllten Antrag müssen noch folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis/Aufenthaltstitel - Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers
  • Kindergeldnachweis (Kontoauszug)
  • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Urteil über die Feststellung der Vaterschaft
  • Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Urkunde des Jugendamtes bzw. notarielle Vereinbarungen)
  • Scheidungsurteil
  • Lohnsteuerkarte, sofern bereits länger als ein Jahr vom Ehegatten dauernd getrennt lebend
  • Anschrift des beauftragten Anwaltsbüros
  • Nachweis über den Bezug von Halbwaisenrente bzw. über Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Telefon 07361 503-1445