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Landratsamt Ostalbkreis
Soziales
Unterhaltssicherungsbehörde
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Unterhaltssicherungsbehörde

Freiwillig Wehrdienstleistende und zu Wehrübungen Einberufene können für die Dauer des Wehrdienstes bzw. der Wehrübung für sich und ihre Familienangehörigen Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs erhalten (Unterhaltssicherung). Für den Bundesfreiwilligendienst (Nachfolge des Zivildienstes) gilt das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) nicht.

Unter anderem können folgende Leistungen gewährt werden:
  • Allgemeine Leistungen (z.B. Unterhalt für Ehefrauen/Lebenspartner und Kinder)
  • Einzelleistungen zur Bestreitung des Unterhalts für sonstige Familienangehörige (z.B. bedürftige Eltern)
  • Sonderleistungen für Krankenhilfe, Versicherungsbeiträge für Schadensversicherungen und Aufwendungen (Zins und Tilgung) für Eigenheime
  • Mietbeihilfe für alleinstehende Wehrdienstleistende
  • Wirtschaftsbeihilfe für Inhaber von Gewerbebetrieben
  • Verdienstausfallentschädigung bei Wehrübungen
Der persönliche Bedarf des täglichen Lebens eines Wehrdienstleistenden oder eines Wehrübungsleistenden ist durch den Wehrsold abgegolten.

Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht für Bundeswehrangehörige, die Dienstbezüge als Berufs- oder Zeitsoldat erhalten.

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