FAQ

Die häufigsten Fragen aus dem Aufgabengebiet des Jobcenters Ostalbkreis finden Sie hier zusammengefasst.
In der linken Navigationsleiste finden Sie außerdem weitere Themenfelder.


Was ändert sich mit dem SGB II für mich?

Mit Einführung des SGB II wurden ab dem 01.01.2005 Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer Leistung zusammengelegt.
Diese Leistung stellt die Grundsicherung für Arbeitssuchende dar. Sie umfasst das Arbeitslosengeld II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung.


Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Generell können Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten,
  • wenn Sie mindestens 15 und noch nicht 65 Jahre alt sind
  • wenn Sie erwerbsfähig sind, d. h. mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können
  • wenn Sie hilfebedürftig sind, d. h. Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft vollständig bestreiten können
  • wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Wer ist der Träger der "Grundsicherung für Arbeitsuchende"?

Für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind in der Regel die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Behörden zuständig. Die Arbeitsagenturen übernehmen die Zahlungen der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Eingliederungsleistungen. Die Kommunen übernehmen die Zahlungen für Unterkunft und Heizung, besondere einmalige Leistungen und flankierende Eingliederungsleistungen.


Wo finde ich meinen persönlichen Ansprechpartner

Der Ostalbkreis ist als sogenannte "Optionskommune" zugelassen und nimmt die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in eigener Zuständigkeit wahr.
Wer genau für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter Kontakte.


Wann bin ich hilfebedürftig?

Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Unterhalt und den Ihrer Familie nicht aus eigenen Mitteln und Kräften, also Ihrem Einkommen, Vermögen und Ihrer Arbeitskraft, decken können. (Siehe auch: SGB II, Kapitel 2, § 9)

Wann bin ich erwerbsfähig?

Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie gesundheitlich in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. (Siehe auch: SGB II, Kapitel 2, § 9).

Habe ich Anspruch auf Urlaub?

Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne haben Sie als Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht. Sie können sich aber für insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb Ihres Wohnorts aufhalten. Während dieser Zeit müssen Sie auch nicht aktiv nach einer Arbeit suchen. Sie benötigen dafür vorab die Zustimmung Ihres Ansprechpartners. Nach der Rückkehr sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich zurückzumelden. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit oder eine verspätete Rückmeldung führt zum Wegfall und gegebenenfalls zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II.

Haben Sie das 58. Lebensjahr vollendet und Arbeitslosengeld II unter erleichterten Bedingungen beantragt, kann Ihr Ansprechpartner unter bestimmten Voraussetzungen einer Ortsabwesenheit von bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr zustimmen.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Zur Sicherung ihres Lebensunterhalts werden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht. Bei der Berechnung der Leistungen wird eine einzelne erwerbsfähige Person oder eine so genannte Bedarfsgemeinschaft (BG) betrachtet. Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammen und betreiben den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam, werden unter Umständen alle zusammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt.

Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im SGB II § 7 (3) festgelegt.

Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Das heißt: Hat eine Person mehr als sie für sich braucht, dann sind deren Mittel auch für die anderen Personen in der Berechnung einzusetzen. Es findet also ein gewisser Ausgleich statt. Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungen führen; er kann aber auch zu höheren Leistungen führen, wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum Leben haben. Auch nicht erwerbsfähige Personen im Haushalt von Erwerbsfähigen können Leistungen erhalten, wenn sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören, und zwar Sozialgeld.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:
  • der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige (eHb),
  • der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (PTR),
  • die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder des Partners, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind und kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen haben (MUK),
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen wird zum Beispiel vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des Anderen zu verfügen. Wenn diese Kriterien zutreffen, wird eine solche Gemeinschaft angenommen. Sollte dies dennoch nicht zutreffen, haben die Betroffenen die Möglichkeit das Gegenteil nachzuweisen.

Eine Bedarfsgemeinschaft kann nicht nur zwischen Mann und Frau bestehen, sondern auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, und zwar auch dann, wenn deren Partnerschaft nicht eingetragen ist. Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob eine Bedarfsgemeinschaft gegeben ist (mit der Folge einer gemeinsamen Berechnung der Leistungen). Dies kann nur der Träger der Grundsicherung zuverlässig für Sie ermitteln. Zum Beispiel bildet ein unverheiratetes, noch nicht 25 Jahre altes Kind, das selbst ein Kind hat, eine eigene "Bedarfsgemeinschaft", auch wenn ein solches Kind selbst noch einem Haushalt mit Anderen angehört.

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?

Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Habe ich Anspruch darauf, dass mein minderjähriges Kind betreut wird?

Einen Anspruch haben Sie nicht. Ihr persönlicher Ansprechpartner kann Ihnen aber bei der Suche nach einer Betreuung für Ihr Kind helfen. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind beauftragt, auf die Vergabe von Plätzen zur Kinderbetreuung im Interesse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einzuwirken (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).

Haben Menschen, die in stationäre Einrichtungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Nein, wer in stationären Einrichtungen untergebracht ist, ist vom Leistungsbezug nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten aber für Personen, die voraussichtlich für weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation untergebracht sind sowie für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden die Woche erwerbsfähig sind.

Kann ich als Student Arbeitslosengeld II bekommen?

Nein. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetztes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist (z. B. studierende an einer Hochschule), haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das ist unabhängig davon, ob tatsächlich Leistungen nach dem BAföG gewährt werden oder nicht.

Nur in besonderen Härtefällen können dem Auszubildenden Leistungen als Darlehen gewährt werden.

Neu ist die Möglichkeit der Bewilligung eines kommunalen Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Das ist möglich, wenn Sie als Student noch bei Ihren Eltern wohnen und ihr Wohnkostenanteil nicht beim Arbeitslosengeld II für Ihre Eltern berücksichtigt wird. Allerdings müssen Sie in diesen Fällen zuerst Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beantragen. Erst wenn das abgelehnt ist, kommt ein Zuschuss in Frage.

Mein Antrag wurde abgelehnt. Kann ich Widerspruch einlegen?

Ja, gegen den Bescheid ist Widerspruch möglich. Wo und innerhalb welcher Frist steht auf Ihrem Bescheid. Bei Ablehnung des Widerspruchs können Sie vor dem Sozialgericht klagen.

Muss ich alle sechs Monate einen neuen Antrag stellen?

Grundsätzlich ja. Wenn aber keine Veränderung in Ihren Verhältnissen zu erwarten ist, kann die Frist verlängert werden. Das ist der Fall bei:
  • Beziehern von Leistungen nach § 65 Abs. 4 SGB II (sog. "58-er Regelung").
  • Beziehern, bei denen kein Einkommen angerechnet wird.
  • Älteren Arbeitsuchenden in Zusatzjobs und
  • Leistungsbeziehern, denen die Arbeitsaufnahme auf absehbare Zeit nicht zumutbar ist (u. a. Pflege von Angehörigen, Alleinerziehenden während des Bezugs von Erziehungsgeld).
Bei Jugendlichen unter 25 Jahren kommt eine Verlängerung nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Was ist, wenn ich keinen Anspruch (oder keinen Anspruch mehr) auf Arbeitslosengeld II habe?

In der Zeit, in der Sie keine Leistungen der Grundsicherung beziehen, sind Sie durch den zuständigen Träger nicht kranken- und pflegeversichert. Um Nachteile zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse über Ansprüche und Rechte (zum Beispiel auf freiwillige Weiterversicherung) während dieser Zeit.

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) können rentenrechtlich als Anrechnungszeiten berücksichtigt und an Ihren Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn nur wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Trifft dies auf Sie zu, müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden, die Meldung alle drei Monate erneuern und aktiv alle Bemühungen zu Ihrer beruflichen Wiedereingliederung unterstützen.

Auch in dieser Zeit können Sie die Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit wie Beratung, Vermittlung und Förderung in Anspruch nehmen.